Angeordnete Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung

19. Juli 2018

SAFE-BeratungEin gemeinsames Kind verbindet ein Leben lang. Falls es den Eltern nicht gelingt, Regelungen zu treffen und einzuhalten, die im besten Interesse des Kindes sind, kann das Gericht eine Familien-, Eltern – oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG[1] anordnen. ErziehungsberaterInnen nach den Qualitätsstandards des BM sind ExpertInnen in pädagogischen und kinderpsychologischen Angelegenheiten. Sie richten die Aufmerksamkeit der Eltern gezielt auf das gemeinsame Interesse, nämlich das Wohlergehen des Kindes.

Eine Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG kann angeordnet werden

  • bei nicht funktionierenden Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen
  • bei Uneinigkeit der Eltern über die Gestaltung der Elternschaft
  • bei gravierenden Problemen in der elterlichen Kommunikation und mangelnder Kooperation
  • bei Negieren kindlicher Entwicklungsbedürfnisse,
  • im Falle hocheskalierter Konflikte zwischen den Eltern
  • bei der Anordnung eines begleiteten Kontakts
  • bei länderübergreifenden Scheidungs- oder Trennungsprozessen
  • wenn Anlass zur Sorge im Hinblick auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern bzw. eines Elternteils besteht
  • im Zusammenhang mit der Entziehung der Obsorge bzw. nach Intervention des Kinder- und Jugendhilfeträgers.

Regelung

  • Das Gericht legt fest in welchem Stundenausmaß die Beratung stattfinden soll. Es finden gemeinsame Gespräch und Einzelgespräch statt, um eine gemeinsame Lösung der Ziele erarbeiten zu können
  • Das Gericht wird über die Absolvierung der Gesprächseinheiten informiert. Die Beratung erfolgt unter Einhaltung der Verschwiegenheit!

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